Fehler beim Girokonto
Berechtigte Gebühren
Bankentgelte, die der Bundesgerichtshof (BGH) für zulässig erklärt hat
Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und gibt den aktuellen Diskussionsstand zur Zeit der Veröffentlichung wieder.
Gebühren für Kontoauskunft
Der Auskunftsanspruch des Inhabers eines Girokontos gegen das kontoführende Kreditinstitut auf Vorlage von Buchungsunterlagen erlischt nicht mit Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist nach zehn Jahren, wenn das Kreditinstitut die zur Auskunftserteilung benötigten Unterlagen über den Fristablauf hinaus tatsächlich länger aufbewahrt (Urteil vom 30.01.2001 - XI ZR 183/00).
Kostenerstattung des Ausstellers an den Empfänger einer nicht eingelösten Einzugsermächtigung (Lastschriftermächtigung)
Versucht ein Anbieter (z.B. beim Einzug des Versicherungsbeitrages oder der Telefonrechnung) erfolglos, eine eigene Forderung gegen ihren Kunden per Lastschrift einzuziehen, kann sie den Kontoinhaber mit einem Entgelt belasten. Denn der Verbraucher muss bei Erteilung einer Lastschrift dafür sorgen, dass sein Konto bei Einlösung gedeckt ist. Allerdings muss er nur dann ein Entgelt zahlen, wenn er schuldhaft nicht für Kontodeckung sorgte. (Urteil vom 09.04.2002 - XI ZR 245/01).
Entgelt für Scheckrückgaben
Wenn der Kunde bei seiner Bank einen ungedeckten Scheck einreicht und dieser bei einem anderen Kreditinstitut vergeblich eingezogen wird, dürfen die Kosten für die Nichteinlösung an ihn weitergereicht werden. Der Einreicher kann diese allerdings im Wege einer vereinfachten Scheckklage beim Scheckaussteller zurückholen (Urteil vom 09.04.2002 - XI ZR 245/01).
Entgelt für eine geduldete Kontoüberziehung, die über das eingeräumte Limit hinausgeht
Lässt die Bank zu, dass der vereinbarte Dispositionsrahmen des Girokontos überschritten wird, geht sie ein höheres Ausfallrisiko ein. Für den entstandenen Mehraufwand kann sie einen - zum Teil erheblichen - Zinsaufschlag verlangen (Urteil vom 14.04.1992 - XI ZR 196/91).
Entgelt für Nutzung der Kreditkarte im Ausland
Wer innerhalb der EU seine Kreditkarte einsetzt, muss dafür kein Geld lockermachen, sofern er mit Euro zahlt. Zahlt der Karteninhaber in einer anderen Währung (z.B. Britisches Pfund) oder außerhalb der EU, berechnen Banken dafür in der Regel Bearbeitungsgebühren (Urteil vom 14.10.1997 - XI ZR 167/96).