Fehler beim Girokonto
Unberechtigte Bankgebühren
"Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser."
Das gilt vor allem im Umgang mit der eigenen Bank. Denn Geldinstitute werben zwar gerne mit einem vertrauenswürdigen Image, aber Banken wollen schließlich Geld verdienen. So manche Gebühr, die von den Kunden gefordert wird, ist aber eigentlich unzulässig. Lassen Sie sich nicht von Ihrer Bank übers Ohr hauen und lesen Sie, welche Zahlungen Sie rechtmäßig verweigern können.
Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wird fortgeführt.
Eine Sondergebühr für die Bareinzahlung und -abhebung am Bankschalter darf das Geldinstitut nicht erheben, wenn es um das eigene Konto geht. Bei Einzahlungen auf ein fremdes Konto dagegen darf die Bank extra kassieren. Ebenso könnte sie eine Gebühr für Abhebungen am Geldautomaten verlangen. (Urteil vom 30.11.1993 - XI ZR 80/93)
Für Konten, bei denen neben einem Grundpreis noch für jeden Buchungsvorgang auf dem Konto extra kassiert wird, gilt: Die Bank darf Ein- und Auszahlungen auf das eigene bzw. vom eigenen Konto nur begrenzt als Buchungsposten berechnen. Sie muss in jedem Fall mindestens fünf Buchungsvorgänge im Monat kostenlos anbieten. Für die Abhebung am Geldautomaten kann die Bank jedoch einen Buchungsposten veranschlagen, da sie den Automaten rund um die Uhr bereitstellt. Allerdings müssen Kunden dann die Möglichkeit haben, kostenlos am Schalter der Filiale Geld abzuheben (Urteil vom 07.05.1996 - XI ZR 217/95).
Fordern Kunden von ihrer Bank rechtswidrig erhobene Gebühren zurück, bestehen viele Kreditinstitute darauf, dass der Kunde die Kontobelastung mit Datum und Betragshöhe nachweist. Das kann problematisch sein, wenn die Kontounterlagen nicht mehr vorhanden sind. Kunden können deshalb von der Bank kostenlos Auskunft über entsprechende Abbuchungen verlangen.(OLG Schleswig, Urteil vom 24.2.2000 - 5 U 116/98, rechtskräftig)
Kosten für Kopien oder Telefonate dürfen Banken nicht auf den Kunden abwälzen. Ausnahme: Telefonate und Kopien werden auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden ausgeführt oder die Bank konnte von einem solchen Kundenwunsch ausgehen. Das allerdings und die Höhe der entstandenen Kosten muss die Bank beweisen. Allgemeine Geschäftskosten - etwa anteilige Mietkosten - dürfen nicht auf den Kunden umgelegt werden.
Wenn die Bank oder Dritte im eigenen Interesse Auskünfte einholen, müssen sie entsprechende Kosten als allgemeine Geschäftskosten übernehmen. Nur wenn Kunden ihr Kreditinstitut ausdrücklich auffordern, Auskünfte weiterzugeben oder ihnen eine Bescheinigung, z.B. eine Zinsbescheinigung, auszustellen, kann dieser Service berechnet werden.
Je mehr Mahnungen verschickt werden, desto geringer werden die Kosten - nicht umgekehrt. Denn die Bank muss den Sachverhalt nicht jedes Mal neu darstellen. Gestaffelte Mahnkosten, bei denen jede Mahnung teurer wird, sollen nur den Druck auf den Schuldner erhöhen. Das ist nicht zulässig und verstößt auch gegen die Verpflichtung der Bank, den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Mahnkosten müssen sich an der Höhe des üblicherweise zu erwartenden Schadens orientieren und dürfen keine Strafe sein. Durch Rationalisierungsmaßnahmen ist der Bearbeitungsaufwand bei Mahnungen erheblich gesunken. Mahnkosten über 3,-- EURO sind deshalb kaum zu begründen.
Für Schreiben ohne jede Rechtswirkung - z. B. für eine Erinnerung oder die Androhung rechtlicher Konsequenzen - kann nichts verlangt werden. Wenn die Bank eine Geschäftsbeziehung beendet, verfolgt sie nur ihre eigenen Interessen und darf Kunden dafür ebenfalls nicht mit Extraentgelten belasten.
Kunden dürfen eine Geschäftsverbindung zu ihrer Bank - z.B. das Girokonto - ohne weiteres fristlos kündigen. Kontoauflösungsgebühren brauchen sie nicht zu zahlen. Auch bei einem fristgemäß gekündigten Sparbuch fallen keine „Strafgebühren" an. Ein Sparbuch kann der Kunde nicht vorzeitig auflösen, wenn das Sparguthaben für einen bestimmten Zeitraum fest angelegt ist oder eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. Wer das dennoch will, muss sich mit dem Geldinstitut darüber einigen. In der Regel verlangt dieses dann für den entgangenen Gewinn eine Entschädigung, was zulässig erscheint. Über 200 Kreditinstitute haben eine entsprechende Unterlassungserklärung unterzeichnet. (Grundlage dieser Regelung ist § 307 BGB)
Banken dürfen für Bar-Ein- und Auszahlungen am Bankschalter keine Gebühren verlangen, wenn der Kunde ein Konto mit Einzelpreisabrechnung hat. Das gilt sowohl für Geschäfts- als auch für Privatkunden. Mindestens fünf Buchungen pro Monat müssen kostenlos sein, was darüber hinausgeht, dürfen die Banken allerdings berechnen. Kunden, die einen Pauschalpreis für die Kontoführung bezahlen, können aber nicht extra zur Kasse gebeten werden. Grundsätzlich dürfen Gebühren für Bargeldabhebung am bankeigenen EC-Automaten nur dann erhoben werden, wenn die Kunden das Geld wenigstens am Schalter kostenlos bekommen. (Urteile: BGH: Az. XI ZR 80/93, BGH: Az. XI ZR 217/95, Amtsgericht Frankfurt a. M.: Az. 32 C 2755/97-84)
Banken dürfen für das Zusenden von Kontoauszügen Gebühren verlangen, weil dies eine Extra-Serviceleistung ist. Die Kunden müssen jedoch auch die Möglichkeit haben, kostenlos an ihre Auszüge zu kommen, sei es am Automaten oder am Schalter. Ist die kostenlose Versorgung gesichert, können die Banken für andere Zugangsarten Gebühren verlangen. Ob dabei der Kontoauszug am Schalter oder am Automaten gebührenpflichtig ist, bleibt ihnen überlassen. (Allgemeine Rechtsauffassung § 307 BGB). Werden jedoch Kontoauszüge am Schalter kostenfrei ausgehändigt, können Banken für den Auszug am Drucker ein Entgelt verlangen. Übersendet die Bank den vierteljährlichen Rechnungsabschluss, darf sie dafür nichts verlangen, da dies in ihrem eigenen Beweisinteresse erfolgt.
Sparbuch verlegt? Banken dürfen für das Ausstellen eines Ersatzsparbuchs Gebühren erheben und das auch in ihrer Gebührenordnung festlegen. Allerdings darf die Bank höchstens 2,50 Euro je angefangene 50 Euro Guthaben verlangen, höchstens 75 Euro. Das hat der Bundesgerichtshof 1998 entschieden. (BGH: Az. 1998-07-07 XI ZR 351/97)
Immer wieder geraten Menschen in eine finanzielle Notlage, die bis hin zur Kontopfändung gehen kann. So manches Geldinstitut treibt den Schuldner noch tiefer in den Abgrund, indem es zu Beginn einer Pfändung und in den folgenden Monaten Gebühren berechnet. Satte 15 Euro verlangen manche Banken von Kunden, deren Konten oder Depots von Gläubigern gepfändet wurden. Damit aber nicht genug. Die weitere Überwachung des Kontos, bei der sichergestellt wird, dass nur angemeldete Gläubiger Zahlungen erhalten, kostet teilweise bis zu 10 Euro monatlich. Das ist nicht nur moralisch zweifelhaft, sondern laut Bundesgerichtshof auch unzulässig: Die Bank darf für eine Kontopfändung und deren monatliche Überprüfung kein Geld verlangen, da sie gesetzlich verpflichtet ist, die Pfändung zu bearbeiten. Auch Kosten einer Vorpfändung oder eines Zahlungsverbots müssen betroffene Kunden nicht zahlen. (Urteile vom 18.05.1999 - XI ZR 219/98 und vom 19.10.1999 - XI ZR 8/99). Ebenso wie andere Wirtschaftsunternehmen können Kreditinstitute von ihren Kunden nur dann Geld verlangen, wenn sie für die Interessen des Kunden arbeiten. Es ist nicht möglich, für eine Tätigkeit Gebühren zu erheben, zu der sie gesetzlich verpflichtet sind, oder die sie im eigenen Interesse ausführen. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieses Vorgehen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen angekündigt wird, oder nicht. Die Bank handelt nur im eigenen Interesse, um einer möglichen Schadensersatzhaftung zu entgehen. (BGH: Az. XI ZR 219/98, BGH: Az. XI ZR 8/99)
Manchmal kommen Überweisungen einfach nicht an. Über das Geld freut sich dann entweder jemand anderes, oder es ist im Datendschungel der Banken verloren gegangen. Um den realen oder virtuellen Aufenthaltsort des Geldes zu ermitteln, können Bankkunden einen Nachforschungsauftrag stellen. Ein weiterer Service, den sich manche Banken zu Unrecht in blanker Münze bezahlen lassen. Man stelle sich den Aufstand vor, wenn ein Flugunternehmen derartig vorgehen würde. Ihr Koffer, Hund, Kind ist verloren gegangen, bitte melden Sie sich am Schalter, dort können Sie einen teuren Detektiv anheuern. Eine absurde Vorstellung, die auch das Landgericht Frankfurt (Az. 2/2 0 16/99) verurteilte. Es sei das gute Recht eines Kunden, die Bank nach fehlgeleitetem Geld suchen zu lassen. Kostet dieser Service aber Geld, könnte das manche Kunden von ihrem Recht abhalten. Die Bank muss bei einer Überweisung für den Geldeingang beim Empfänger sorgen. Kommt das Geld nicht an und stellt die Bank Nachforschungen an, handelt sie im eigenen Interesse und in Erfüllung eigener Pflichten. Sie kann dem Kunden daher keine Kosten für Nachforschung oder Recherche in Rechnung stellen.
Wer den Verfügungsrahmen seines Girokontos ausgeschöpft hat, kennt die Situation vielleicht. Die Geldinstitute führen Dauer- und Überweisungsaufträge sowie Lastschriften nicht mehr aus. Gleichzeitig platzen ausgestellte Schecks. Das alles ist schon ärgerlich genug, aber
die Banken setzten oft noch eins drauf und kassieren für diese Nichtausführung unzulässige Gebühren. Trotz dreier Urteile am Bundesgerichtshof hat sich daran wenig geändert. Mit Hilfe von Wortneuschöpfungen behalten manche Geldinstitute ihre bisherige Praxis bei. Statt eines "Entgelts" fordern sie "Schadenersatz für Rücklastschriften". In einer anderen Variante lassen Banken sich dafür bezahlen, dass sie ihre Kunden über die Nichtausführung von Zahlungen benachrichtigen. Dazu sind die Banken aber sowieso gesetzlich verpflichtet. Das hat der Bundesgerichtshof im Frühjahr 2001 in letzter Instanz festgestellt. Wenn eine Bank also angeblich aus Kulanzgründen solche Gebühren rücküberweist, dann hat sie zwar ihr Gesicht gewahrt, ist aber in Wirklichkeit nur der deutschen Rechtsprechung gefolgt. Ebenso unzulässig ist die so genannte Rücklastschriften-Klausel, welche die DiBa anwandte. Danach sollten von einer Fremdbank in Rechnung gestellte Kosten für die Nichteinlösung von Rücklastschriften dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Die Klausel unterschied nicht, ob der Kunde oder die Direktbank die Rückgabe der Lastschrift durch ein nicht gedecktes Konto verursacht hat, oder ob die Bank eventuell von der Lastschrift ohne vorliegende Einzugsermächtigung Gebrauch gemacht hat. Wenn Ihre Bank auch Gebühren dieser Art fordert, wenden Sie sich am besten an eine Verbraucherzentrale. (BGH: Az. XI ZR 5/97 und Az. XI ZR 296/96, BGH: Az. XI ZR 197/00, LG Düsseldorf: Az. 12 0 168/99, LG Köln: Az. 26 0 13/99, Urteil vom 8.3.2005 – XI ZR 154/04)
Nicht immer trifft den Karteninhaber die Schuld, wenn eine Kreditkarte verloren geht oder beschädigt wird. Manchmal kommen die Karten schon auf dem Postweg abhanden, wenn sie dem Kunden das erste Mal zugeschickt werden. Oder die Karte wird durch einen schlecht gewarteten Bankautomaten beschädigt. In diesen Fällen darf die ausgebende Bank keine Gebühren für das Ausstellen einer Ersatzkarte verlangen. Wenn der Kunde allerdings Verlust oder Beschädigung selbst verschuldet hat, so muss er auch die Kosten für eine Ersatzkarte übernehmen. Oft zeigen sich die Kartenaussteller jedoch kulant. (OLG Celle: Az. 13 U 186/99)
Geht der PIN-Brief verloren, geht das ebenso nicht generell zu Lasten des Kunden. Die Bank muss den Brief dem Kunden kostenlos zur Verfügung zu stellen (LG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2000 – 2 O 46/99, rechtskräftig).
Kündigt ein Karteninhaber seinen Kreditkartenvertrag vorzeitig, so muss ihm der Kartenausgeber den entsprechenden Teil der Jahresgebühr zurückerstatten. Das gilt aber nur für einen Vertrag, bei dem keine feste Laufzeit vereinbart wurde. Anderslautende Klauseln in den Verträgen der Kreditkartengesellschaften verstoßen gegen das AGB-Gesetz und sind daher unwirksam, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt. (OLG Frankfurt a.M.: Az. 13 U 186/99, OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2000 – 1 U 108/99, rechtskräftig).
Viele, die mit Karte bezahlen, haben es schon erlebt. Der Brief mit der PIN ist verloren gegangen. Das ist ärgerlich, kostet es doch Zeit und Mehraufwand, sich eine neue Geheimnummer zuschicken zu lassen. So manche Bank verstärkt das Ärgernis noch, indem sie für das Neuverschicken der Nummer Gebühren fordert. Das kann die Bank aber nur dann, wenn Sie den Brief selbst verloren haben. Ansonsten darf die Bank nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. keine Forderungen an Kunden stellen (LG Frankfurt a.M.: 2/2 O 46/99). Schwierig ist dabei natürlich die Frage der Beweislast. Da Geheimnummern nicht per Einschreiben versandt werden, kann die Bank kaum beweisen, ob der Kunde den umstrittenen Brief nun erhalten hat, oder nicht.
Schon seit Juli 2002 müssen Kreditkarten-Zahlungen im EU-Ausland gebührenfrei sein. Das Europäische Parlament verabschiedete am 13. Dezember 2001 eine EU-Verordnung (Nr. 2560/2100), die eine Anpassung der Gebühren und Spesen an das Inlandsniveau vorschreibt. Da EC- und Kreditkartenzahlungen in Deutschland kostenfrei sind, entfällt die Auslandseinsatzgebühr. Die Regelung gilt auch für das Bezahlen mit der Maestro-Card, die zunehmend die EC-Karte ablöst. Falls eine Bank trotzdem Gebühren verlangt, können Sie diese zurückfordern. Einige Kreditinstitute fordern für aus dem Ausland eingegangenes Geld zu Unrecht eine Provision. Offenbar wollen sie damit die EU-Forderung umgehen, die Überweisungskosten innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums zu senken. Die Banken werden jedoch bei Girokonten als reine Verrechnungsstelle tätig und müssen den Geldeingang ordnungsgemäß verbuchen. Eine besondere Dienstleistung für den Kunden ist dies nicht.
Manche Banken lassen Ihre Kunden sogar für die lästigen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt bezahlen. Das Zauberwort heißt hier "Pflicht". Sowohl die Institute als auch die Kunden müssen dem Finanzamt einen Freistellungsauftrag über die entsprechenden
Kapitalerträge abliefern. Die Bank leistet keinen besonderen Service und tut uns auch keinen Gefallen. Das Bundesamt für Finanzen speichert Daten aus den Freistellungsaufträgen, die Steuerpflichtige beispielsweise ihrem Kreditinstitut erteilt haben, um vom Zinsabschlag (Kapitalertragsteuer) befreit zu werden. Diese Daten werden dem Bundesamt für Finanzen von den Kreditinstituten und den anderen Empfängern von Freistellungsaufträgen übermittelt, damit es prüfen kann, ob die steuerlichen Freibeträge rechtmäßig in Anspruch genommen werden. Die Bank erfüllt also eine Pflicht, die ihr vom Staat im öffentlichen Interesse auferlegt wurde. Und alle Kosten, die einem Geldinstitut durch die Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Staat erwachsen, muss es als Teil der Gemeinkosten selbst tragen. (Urteile: BGH: Az. XI ZR 279/96 und Az. XI ZR 279/96, BVerfG: Az. 1BvR 1821/97)
Wenn Ihre Bank Sie auf Grund einer ungerechtfertigten Reklamation zur Kasse bittet, ist das nicht zulässig. So entschied das Landgericht Köln (LG Köln, 26 O 30/00, rechtskräftig). Jeder Kunde hat ein Recht darauf, sich zu beschweren, egal ob er letztendlich richtig liegt oder nicht. Indem die Banken ihre Kunden für Beschwerden bestrafen, versuchen sie von vornherein Vorwürfe zu vermeiden. Trotzdem leisten viele Kunden dieses Bußgeld aus schlechten Gewissen über den eigenen Irrtum. Tatsache ist aber, dass die Bank Sie nicht zum Zahlen zwingen kann. Es wäre ja noch schöner, wenn eine Serviceleistung, zu der jedes Unternehmen eigentlich verpflichtet ist, zu einer neuen Einnahmequelle mutiert. Banken können diese Kosten nicht den Kunden aufbürden. Das Geldinstitut ist vertraglich verpflichtet, einer
Reklamation nachzugehen.
Fast jeder, der einen Kredit aufnehmen will, wird mit mehr als einer Bank sprechen, um wirklich die besten Konditionen zu bekommen. Geht eine Bank trotz intensiver Beratung leer aus, kann sie den Kunden bei aller Enttäuschung nicht dafür abkassieren. Die Bank darf nur dann Gebühren erheben, wenn der Kunde in spe der Bank derart Hoffnungen gemacht hat, dass sie deshalb Mehraufwendungen hatte. Wie sich die Stärke einer Hoffnung definieren lässt, ist wohl Ermessensache. (OLG Dresden: Az. 7 U 2238/00).
Nicht nur der Staat verdient kräftig an Todesfällen, sondern auch die Banken. Diese können zwar keine Erbschaftssteuer erheben, greifen aber zu anderen Mitteln. Aufschluss geben die Preisverzeichnisse der Geldinstitute. So manche Bank verlangt grundsätzlich 100 Euro Bearbeitungsgebühr, wenn ein Kontoinhaber das Zeitliche segnet. Das Landgericht Frankfurt am Main hielt diese Regelung wegen Benachteiligung des Kunden für unwirksam (LG Frankfurt a.M.: 2/2 O 46/99). Denn die Banken sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Erben zu finden und außerdem das Finanzamt zu benachrichtigen. Solche Pflichten darf sich die Bank nicht vom Kunden bezahlen lassen. Trotzdem kann die Bank in Einzelfällen eine Aufwandsentschädigung verlangen. Deren Höhe muss aber von Fall zu Fall entschieden werden und darf nicht schon vorher feststehen. (LG Dortmund vom 16.3.01: Az. 8 0 57/01). Um die Unterlagen der neuen Rechtssituation anzupassen, muss das Kreditinstitut ferner das Konto des Verstorbenen auf den Namen des Erben umschreiben. Auch dafür brauchen Erben nicht zu zahlen. Nur wenn die Erben ausdrücklich über die zweckmäßige Verwendung der Erbmasse wirtschaftlich beraten werden wollen und ein besonderer Beratungsvertrag zustandekommt, darf die Bank ein Honorar fordern.
Fertigt die Bank für ihren Kunden eine Erklärung an, dass sie der Löschung des Grundpfandrechts im Grundbuch zustimmt, kommt sie einer gesetzlichen Verpflichtung nach. Solch ein Grundpfandrecht können Kunden der Bank für ihre Immobilie einräumen, um einen Kredit abzusichern.
Für Pflichthandlungen dürfen logischerweise keine Gebühren erhoben werden. Zudem verursacht dieser Vorgang der Bank keine tatsächlichen Sachkosten, wie es beispielsweise bei einer notariellen Beglaubigung der Fall wäre. (BGH: Az. XI ZR 244/90, OLG Köln: Az. 13 U 95/00)
Verbraucherschützer und das Landgericht Stuttgart halten es für unzulässig, wenn Banken Gebühren verlangen, weil ein Kunde seine Wertpapiere in ein anderes Depot übertragen will. Denn die Banken sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Wertpapiere des Kunden herauszugeben. Setzt ein Kreditinstitut in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen fest, dass der Kunde für die Übertragung von Wertpapieren aus seinem Depot ein gesondertes Entgelt zu zahlen hat, so stellt dies eine unangemessene Benachteiligung des Kunden i.S.v. § 307 Abs. 1 und 2 BGB dar. Die Rückgewähr einer hinterlegten Sache ist eine elementare Pflicht aus dem Verwahrungsvertrag und darf nicht durch Festlegung einer gesonderten Vergütung vom übrigen Vertrag abgespalten werden. (OLG Nürnberg: Az. 9 U 3928/02 / LG Stuttgart: 20 O 101/03)
Verbraucherschützer halten eine Zeichnungsgebühr für unzulässig, wenn der Kunde bei der Aktien-Zuteilung nicht bedacht wurde. Einige Banken haben bereits eine Verzichtserklärung abgegeben oder von vornherein auf diese Gebühren verzichtet. Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Banken auch dann eine mäßige Pauschale (im konkreten Streitfall 5 Euro) nehmen dürfen, wenn dem Kunden keine Aktien zugeteilt werden. (BGH: Az. XI ZR 156/02)
Wie reagiere ich auf unzulässige Gebühren?
Sollte Ihre Bank zweifelhafte Gebühren verlangen, sprechen Sie mit ihrem Kundenberater. Wenn der nicht nachgeben will, fordern Sie Ihre Bank schriftlich auf, die unzulässigen Gebühren zurückzuzahlen und setzen dazu eine Frist. Wenn Sie eine unzulässige Gebühr zurückfordern, müssen Sie diese nicht erst nachweisen. Die Bank muss kostenlos über die strittige Abbuchung Auskunft geben. Oberlandesgericht (OLG) Schleswig, Az. 5 U 116/98. Zahlt die Bank immer noch nicht, wenden Sie sich am besten an eine Verbraucherzentrale, den Banken-Ombudsmann oder an einen Bankenschutzverein.
Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist für unrechtmäßige Gebühren seit der Schuldrechtsreform von 2002 drei Jahre. Was Ihnen davor abgezogen wurde, können Sie nicht mehr reklamieren.
Grundsätzlich:
Unangemessenheit von Preisnebenabreden und anderen nicht deklarartorischen Klauseln
Löschungsbewilligung für Grundbuch-Eintragung, wenn die Grundschuld bezahlt ist
BGH-Urteil vom 07.05.1991, Az.: XI ZR 244/90 und OLG Köln am 20.02.2001, Az.: 13 U 95/00
Siegelung der Löschungsbewilligung durch Sparkasse
Amtsgericht Steinfurt am 26.07.1994, Az.: C 275/94
Entgelt für Barein- und –auszahlungen auf/vom eigenen Konto
BGH-Urteil vom 07.05.1996, Az.: XI ZR 217/95 und BGH-Urteil vom 30.11.1993, Az.: XI ZR 80/93 (ab 6. Ein-/Auszahlung monatlich darf Entgelt berechnet werden)
Freistellungsaufträge
BGH-Urteil vom 15.07.1997, Az.: XI ZR 279/96 und BGH-Urteil vom 15.07.1997, Az.: XI ZR 269/96
Überziehungszinsen wegen verspäteter Gutschrift von Geldeingängen
BGH-Urteil vom 06.05.1997, Az.: VI ZR 208/96
Lastschrift-Rückgaben mangels Kontodeckung
BGH-Urteil vom 20.10.1997, Az.: XI ZR 5/97 und
BGH-Urteil vom 20.10.1997, Az.: XI ZR 296/96 und
BGH-Urteil vom 08.03.2005, Az.: XI ZR 154/04
Benachrichtigung über nicht eingelöste Lastschrift
BGH-Urteil vom 13.02.2001, Az.: XI ZR 197/00
Kontopfändungen
BGH-Urteil vom 10.05.1999, Az.: XI ZR 219/98 und
BGH-Urteil vom 19.10.1999 - XI ZR 8/99
Benachrichtigung über Kontopfändung
Brandenburgisches OLG am 19.07.2006, Az. 7 U 57/06
Rechnungsabschlüsse
s. BGH-Zeitschrift 133, 10 und ZIP 1996, S. 1079
Eintragung von Vollmachten
s. ltd. Syndikus Wolfgang Steppeler, Erfurt; Fachbuchautor für den
RWS Verlag in Köln und den Sparkassenverlag; Text im RWS-Skript
333 mit dem Titel „Bankentgelte“, dort Randnummer 316
Kontokündigung
Quelle wie vorstehend, jedoch Randnummer 332
Kontoauflösung
Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 334 und
Bürgerliches Gesetzbuch, § 307
Scheckrückgaben (kein Entgelt vom Zahlungspflichtigen)
BGH-Urteil vom 13.02.2001, Az.: XI ZR 197/00 und
Quelle wie Pos. 10, jedoch Randnummer 350
Nichtausführung von Überweisungen
Quelle wie Pos. 10, jedoch Randnummer 354
BGH-Urteil vom 20.10.1997, Az.: XI ZR 5/97 und
Karten-Entsperrung
Quelle wie Pos. 10, jedoch Randnummer 366
Vormerkung einer Verpfändung
Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 390
Vormerkung einer Sparbuch-Verlustmeldung
Quelle wie Pos. 10, jedoch Randnummer 392
Kontoeinrichtung / Kontoeröffnung für Darlehen
Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 412
Ausstellung der Bürgschaftsurkunde
Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 441
Schuldbeitritt / Schuldübernahme
Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 443
Kreditüberwachung
Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 446
Stellung von Sicherheiten
Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 456
Treuhänderisches Mithalten von Sicherheiten für andere Gläubiger
Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 457
Mahnung wegen rückständiger Kreditraten
Bundesgerichtshof am 28.04.1988, Aktenzeichen III ZR 120/87
Nichtabnahme nach abgeschlossenem Kreditvertrag
Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 488
und BGHZ 136, 61 = ZIP 1997, S. 1641 = WM 1997, S. 1747 und
OLG Dresden am 08.02.2001, Az.: 7 U 2238/00
Achtung: Schadenersatzberechnung ist aber zulässig!
Kundenanfrage wegen vorzeitiger Tilgung/Ablösung
Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 510
Beendigung der Geschäftsbeziehung
Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 515
Prüfung der Erbberechtigung
BGH am 07.06.2005, Aktenzeichen XI ZR 311/04
Kontoumschreibung aus Anlass einer Erbabwicklung
Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 518
Auszahlung Erbabwicklung
Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 520
Kontoauflösung Erbabwicklung
Quelle wie Pos. 10., jedoch Randnummer 521
Prüfung von Bankbuchungen/Reklamationen
Landgericht Köln am 16.08.2000, Az.: 26 O 30/00
Nachforschungsauftrag
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht am 24.02.2000, Aktenzeichen 5 U 116/98
Landgericht Frankfurt/Main am 24.06.1999, Az.: 2 O 16/99
Depotübertragung
BGH am 30.11.2004, Az.: XI ZR 49/04 und
BGH am 30.11.2004, Az.: XI ZR 200/03
OLG Nürnberg am 27.05.2003, Az.: 9 U 3928/02 und
LG Stuttgart am 20.05.2003, Az.: 20 O 101/03
Kreditkarten-Ersatz (nur wenn die Bank daran Schuld hat)
OLG Celle am 04.05.2000, Az.: 13 U 186/99
Kündigung der Kreditkarte (Gebührenerstattung für Restlaufzeit)
OLG Frankfurt/Main, Az.: 13 U 186/99
und OLG Frankfurt/Main am 14.12.2000, Az.: 1 U 108/99
Vorfälligkeitsentschädigung bei Tod des Kreditnehmers und abgetretener Kapital-Lebensversicherung
OLG Karlsruhe am 16.03.2000, Az.: 12 U 299/99
Ersatz-PIN (weil Brief mit Erst-PIN nicht erhalten)
LG Frankfurt/Main am 27.01.2000, Az.: 2 O 46/99; rechtskräftig
Sonderleistungen
OLG Stuttgart am 17.01.2008, Az.: 2 U 72/07
OLG Sachsen Anhalt am 09.08.2006, Az.: 10 W 41/06
Nachlassbearbeitung
LG Frankfurt am Main am 27.01.2000, Az.: 2/2 O 46/99, 2-02 O 46/99
Kein Überziehungszins nach Vertragsablauf
18.03.2003 BGH XI ZR 202 /02
20.05.2003 BGH XI ZR 235 /02
Verjährung Kontokorrent
17.02.1969 BGH II ZR 30 /65 (BGHZ 49,24)
Widerspruch Kontobelastung aufgrund Einzugsermächtigung
BGH XI ZR 271 /94
BGH XI ZR 258 /99
Anspruchsbegehren
25.01.1996 OLG Koblenz 5 U 714 /95 (WM 1997, 1566)
04.12.1997 OLG Karlsruhe 12 U 102 /97
28.05.1991 BGH XI ZR 214 /90 (ZIP 1991, 867)
Transparenzgebot
04.02.1997 BGH XI ZR 149 /96 (ZIP 1997, 496)
Kundenbelastende Zinsberechnung
23.05.1995 BGH XI ZR 129 /94 (ZIP 1995, 1171)
04.02.1997 BGH XI ZR 149 /96 (ZIP 1997, 496)
Herausgabe von Nutzungen
12.05.1998 BGH XI ZR 79 /97 (ZIP 1998, 1063)
15.12.1998 BGH XI ZR 323 /97 (ZIP 1999, 528)
04.02.2000 OLG Frankfurt 8 O 169 /97
Rückwirkende Neuberechnung
23.05.1995 BGH XI ZR 129 /94 (ZIP 1995, 1171)
17.12.1999 LG Heilbronn 2 O 2815 /98
Unzulässige Gebühren
17.01.1989 BGH XI ZR 54 /88 (ZIP 1989, 154)
28.02.1989 BGH XI ZR 80 /88
07.05.1991 BGH XI ZR 244 /90 (ZIP 1991, 857)
30.11.1993 BGH XI ZR 80 /93 (WM 93, 2237)
07.05.1995 BGH XI ZR 217 /95 (WM 96, 1080)
06.05.1997 BGH XI ZR 208 /96 (BGHZ 135, 1316)
17.06.1997 BGH XI ZR 239 /96 (WM 1997, 1661)
15.07.1997 BGH XI ZR 269 /96 (WM 97, 1663)
21.10.1997 BGH XI ZR 5 /97 (ZIP 1997, 2151)
21.10.1997 BGH XI ZR 296 /96 (ZIP 1997, 2153)
18.05.1999 BGH XI ZR 219 /98 (ZIP 1999, 1090)
24.06.1999 LG Frankfurt 22 O 16 /99
27.10.1999 LG Düsseldorf 12 O 168 /99
03.11.1999 LG Düsseldorf 26 O 13 /99
27.01.2000 LG Frankfurt 2 O 46 /99
24.02.2000 OLG Schleswig 5 U 116 /98
04.05.2000 OLG Celle 13 U 186 /99
26.06.2000 OLG Köln 13 U 165 /01
16.08.2000 LG Köln 26 O 30 /00
08.02.2001 OLG Dresden 7 U 2238 /00
13.02.2001 BGH XI ZR 197 /00 (WM 01, 563)
09.04.2002 BGH XI ZR 245 /01 (WM 02, 1950
LG Köln 26 O 100 /02
Verjährung Zinsen
04.06.2002 BGH XI ZR 361 /01
Wertstellung
14.02.1989 BGH XI ZR 141 /88 (ZIP 1989, 492)
30.11.1993 BGH XI ZR 80 /93 (ZIP 1994, 21)
07.05.1996 BGH XI ZR 217 /95 (ZIP 1996, 1079)
06.05.1997 BGH XI ZR 208 /96 (ZIP 1997, 1146)
17.06.1997 BGH XI ZR 239 /96 (ZIP 1997, 1540)
Zinsanpassung
05.03.1986 LG Köln 26 O 203/85 (MDR 1986, 1029)
06.03.1986 BGH III ZR 195 /84 (NJW 1986, 1803)
24.10.1990 OLG Celle 3 U 240 /89
30.04.1991 BGH XI ZR 223 /90 (WM 1991, 1115)
14.04.1992 BGH XI ZR 22 /91 (ZIP 1992, 754)
10.11.1994 LG Traunstein 7 O 2675 /94 (VuR 1995, 256)
10.07.1997 AG Bonn 2 C 227 /96 (VuR 1998, 234)
21.08.1998 LG Leipzig 5 O 1150 /96
30.06.2000 LG Dortmund 8 O 559 /99
06.12.2000 LG Köln 26 O 29/00 (VuR 2001, 324)
20.12.2000 OLG Celle 3 U 69 /00
zuviel berechnete Zinsen
23.10.1990 BGH XI ZR 313 /89 (ZIP 1990, 461)
13.11.1990 BGH XI ZR 217 /89 (ZIP 1990, 155)
Verjährung rechtsgrundlos bezahlter Zinsen
12.10.1993 BGH XI ZR 11 /93
Verzugszinsen Grundpfandkredite
22.06.1999 BGH XI ZR 316 /98 (ZIP 1999, 1483)
20.06.2002 OLG Schleswig (ZIP 35, 1575)
Zinsen nach Kündigung
13.11.1990 BGH XI ZR 217 /89 (ZIP 1991, 155)
18.07.1996 LG Nürnberg
zulässige Höhe Überziehungszinsen
14.04.1992 BGH XI ZR 196 /91 (NJW 1992, 1753)
Irrtum vorbehalten.