Fehler beim Girokonto
Fehler Nr. 3: Falsche Zinsabrechnungen
Jetzt wird es richtig spannend - wie versprochen!
Zuletzt mit Urteil des XI. Senats des BGH vom 21.04.2009 (XI ZR 78/08) wurde die bisherige Praxis nach § 315 BGB etwas ausgehebelt: Dieses Urteil hat klargestellt, dass "unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert“ im Bankverkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Die Zeit ist also vorbei, in der die Banken und Sparkassen "nach Gutdünken" Zinsen verändern.
Sowohl in der Vergangenheit als auch heute kann man folgendes beobachten:
Steigen die Referenzzinssätze, können wir auf den Kontoauszügen sehr bald lesen, dass "aufgrund der Marksituation" der Zinssatz für Überziehungskredite (Dispositionskredit) ab dem soundsovielten von x% auf y% steigen.
Fallen dagegen die Werte des Referenzzinsatzes, passiert meist erst einmal gar nichts.
Je nach dem, in welcher Bonitätsklasse der Bankkunde eingestuft wurde, wird der Zinssatz entweder gar nicht oder nur geringfügig reduziert. Ist der Bankkunde in einer sehr schlechten Bonitätsklasse eingestuft, kann es sogar passieren, dass - trotz Senkung des Referenzzinssatzes - der Sollzinssatz für Betriebsmittelkredite (Dispositionskredite) noch erhöht wird.
Wie bereits erwähnt, nutzen viele Banken und Sparkassen die Unkenntnis, Abhängigkeiten und das phlegmatisches Verhalten der Kunden aus zu ihren Gunsten aus, denn:
Wer rechnet denn schon seinen Kontoauszug nach?